GĂŒltigkeit von Gutscheinen

Wie lange sind Gutscheine gĂŒltig?

Weihnachten steht mal wieder ins Haus und es wird auch in diesem Jahr wieder so mancher Gutschein unterm Weihnachtsbaum liegen. Manche Schenker machen es sich mit einem Gutschein sehr leicht, fĂ€llt doch das lange Nachdenken ĂŒber ein passendes Geschenk und dessen Besorgung und passende Verpackung entsprechend kurz aus.

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Doch nicht nur Schenkmuffel mögen den Gutschein, auch fĂŒr den Beschenkten hat solch ein Wertschein – außer der BeschrĂ€nkung auf ein spezielles GeschĂ€ft – durchaus seine Vorteile. Unpassende oder gar doppelte Geschenke lassen sich damit vermeiden. Schließlich kann der Beschenkte selbst entscheiden, was er sich fĂŒr den Wert des Gutscheins kauft. Ein weiterer Vorteil ist die Möglichkeit, den Gutschein erst einige Zeit nach dem Weihnachtsfest einzulösen. Im Januar oder Februar bröckeln meist die Preise erheblich, weil die HĂ€ndler die Ware, die sie im WeihnachtsgeschĂ€ft nicht absetzen konnten, dringend unters Volk bringen wollen. Dann bekommt man fĂŒr den Gutschein praktisch gesehen ein grĂ¶ĂŸeres Geschenk.

Befristung eines Gutscheins

Doch wieviel Zeit darf man sich lassen bei der Einlösung eines Gutscheins? Wie lange bleibt er gĂŒltig? DarĂŒber gibt es immer wieder Streit.
Oftmals tragen Gutscheine Aufschriften, wie „2 Jahre gĂŒltig“ oder „spĂ€testens einzulösen bis…“. Und auch viele Kunden gehen von einem GefĂŒhl aus, daß Gutscheine eine GĂŒltigkeit von 2 Jahren besitzen und dann verfallen. Doch sind diese BeschrĂ€nkungen wirklich rechtlich haltbar?

Um das zu beantworten, ist zunĂ€chst einmal wichtig, ob der Gutschein gegen Entgelt erworben wurde oder ob er von dem Herausgeber des Gutscheins praktisch verschenkt wurde. Verteilt beispielsweise eine Fahrschule Gutscheine, mit denen man eine gewisse Anzahl von Fahrstunden fĂŒr z.B. 9,90 EUR gebucht werden können, normal wĂŒrde eine Fahrstunde rund 50 EUR kosten, dann darf die Fahrschule die GĂŒltigkeit dieser Gutscheine tatsĂ€chlich zeitlich beschrĂ€nken. Zum Beispiel auf ein Jahr, danach können diese nicht mehr eingelöst werden.

Gutschein
Gutschein

Wurden die Gutscheine aber gekauft, bspw. bei einem TextilhÀndler, um sie spÀter gegen Ware im Wert des Gutscheins einzutauschen, dann sieht das anders aus. Dann verjÀhrt dieser Gutschein nach §195 BGB grundsÀtzlich mit einer Frist von 3 Jahren nach der Ausstellung. Allerdings gerechnet vom 31. Dezember des Ausstelljahres.
Nach Ablauf dieser Frist ist der Gutschein aber nicht verfallen oder gar wertlos. Der Gutscheinbesitzer kann sich immer noch den Wert des Gutscheins auszahlen lassen, jedoch abzĂŒglich des Schadenersatzes fĂŒr die verlorene Gewinnmarge des HĂ€ndlers.

Daneben gibt es fĂŒr den HĂ€ndler auch noch die Möglichkeit, die GĂŒltigkeit einer Leistung zeitlich einzuschrĂ€nken, auch unter die o.g. 3 Jahre. Zum Beispiel kann ein GĂ€rtner verfĂŒgen, daß ein bezahlter Gutschein fĂŒr die SĂ€uberung des Vorgartens innerhalb der nĂ€chsten 6 Monate eingelöst werden muß, weil sonst das dann vorherrschende Winterwetter diese TĂ€tigkeit unsinnig machen wĂŒrde. Nach Ablauf der 6 Monate kann der Gutscheininhaber zwar nicht mehr die Leistung aber die Auszahlung des fĂŒr den Gutschein gezahlten Betrages verlangen. Nur die gezahlte Umsatzsteuer, die der GĂ€rtner inzwischen ans Finanzamt abgefĂŒhrt hat, darf vom Gutscheinwert abgezogen werden.

Man sollte einen Gutschein also auch als ein solchen betrachten und nicht leichtfertig entsorgen. Er ist ein Wertpapier und bleibt das auch nach Ablauf seiner GĂŒltigkeit. GĂ€nzlich im Wert verfallen tut er in keinem Fall.

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[Letzte Aktualisierung am 25.03.2024 um 01:41 Uhr / * = werbender Link (Affiliate) / Bilder von der Amazon Product Advertising API]