So wechselt man die Krankenkasse.

Neue Zusatzbeiträge legen Krankenkassenwechsel nahe.

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Das neue Jahr bringt allerlei Veränderungen, so auch im Bereich Gesundheitswesen. Die große Koalition aus SPD und CDU/CSU hat den Arbeitnehmern gleich zu Beginn des Jahres ein dickes Ei ins Nest gelegt, allerdings ein faules. Von der angekündigten Senkung des Krankenkassenbeitrages bleibt bei genauerer Betrachtung nichts übrig und zukünftig wird es für die Arbeitnehmer immer teurer.

Der rein optisch „gesenkte“ Beitragssatz von 15,5 auf 14,6 Prozent kommt bei den Versicherten nicht an, da sich die Krankenkassen über den Zusatzbeitrag auf der  Lohnabrechnung weiterhin bedienen. Die meisten Krankenkassen erheben im Jahr 2015 einen Zusatzbeitrag zwischen 0,8 und 0,9 Prozent. D.h. die Versicherten müssen unterm Strich genauso viel bezahlen oder sogar geringfügig mehr als im vergangenen Jahr. Und künftige Steigerungen gehen voll zu Lasten der Versicherten, weil der Arbeitgeberanteil auf alle Zeit bei 7,3 Prozent festgeschrieben wurde. Der gesenkte Beitragssatz ist deshalb eine gezielte politische Lüge.

Allerdings gibt es einige Krankenkassen, die in 2015 Zusatzbeiträge von 0,3 bis 0,7 Prozent verlangen. Genau zwei Kassen, nämlich die Euregio BKK, Metzinger BKK, verlangen sogar überhaupt keinen Zusatzbeitrag für dieses Jahr. Deshalb könnte es sich für viele Versicherten lohnen, die Krankenkasse zu wechseln.

So wechselt man die Krankenkasse

Jeder Versicherte in einer gesetzlichen Krankenkasse kann grundsätzlich die Kasse wechseln. Dazu sucht man sich eine Krankenkasse aus, die im eigenen Bundesland vertreten ist, nicht alle Kassen bieten ihre Leistungen bundesweit an, und stellt bei dieser Kasse einen Aufnahmeantrag.
Der alten Kasse schickt man eine schriftliche Kündigung, die diese spätestens nach 14 Tagen bestätigen muß. Diese Kündigungsbestätigung der alten Kasse schickt man an die neue. Das war es im Prinzip.

Kassenwechsel im Überblick:

  • Antrag bei der neuen Kasse stellen
  • bei der bisherigen Kasse schriftlich kündigen
  • Kündigungsbestätigung der alten Kasse bei der neuen einreichen
  • Arbeitgeber über Kassenwechsel informieren

Kündigungsfristen

Man kann die gesetzliche Krankenkasse immer zum Ende des übernächsten Monats kündigen. An die neue Kasse ist man dann mindestens 18 Monate gebunden.
Es sei denn, die Krankenkasse erhebt einen Zusatzbeitrag bzw. erhöht diesen. Dann hat man ein sofortiges Kündigungsrecht zum Ende des übernächsten Monats. Das gilt auch bei Bestehen eines Wahltarifs, z.B. mit Beitragsrückerstattung oder Selbstbehalten. Hat man allerdings einen Krankengeld-Wahltarif abgeschlossen, so gilt eine dreijährige Bindungsfrist.

Geringfügig Beschäftigte (450 Euro-Kräfte) haben kein eigenes Krankenkassenwahlrecht, es sein denn, sie sind selbst freiwillig versichert.
Azubis können sofort bei Aufnahme der Ausbildung in eine neue Kasse wechseln.

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