Warum die SEPA Lastschrift wohl Geschichte ist.

Ein Urteil des EuGH ist der Todesstoß fĂŒr die beliebte Online-Lastschrift.

Die Deutsche Bahn ist mal wieder schuld. Diesmal nicht nur an den ĂŒblichen VerspĂ€tungen, diesmal hat die Bahn auch einen gewissen Anteil daran, dass es kĂŒnftig keine Online-Lastschrift mehr geben wird. Wirklich schuld daran sind jedoch andere. Und dabei sieht die EU mal wieder nicht sehr gut aus.

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SEPA-VO vs. Geoblocking-VO

Die sogenannte SEPA-VO vom 31. MĂ€rz 2012 soll u.a. dafĂŒr sorgen, dass es einen einheitlichen europĂ€ischen Binnenmarkt im bargeldlosen Zahlungsverkehr gibt. Das ist eigentlich eine super Sache, denn damit wird gewĂ€hrleistet, dass kein Kunde im SEPA besser oder schlechter als andere gestellt ist. Ob jemand ein Konto in Italien oder in Frankreich besitzt, darf kein Grund sein, von diesem Kunden Zahlungen abzuweisen und ihn nicht zu beliefern. Auch die gewĂ€hlte Zahlungsmethode ist kein Grund fĂŒr eine Nichtlieferung. Ob ein Italiener in einem deutschen Online-Shop per Überweisung oder Kreditkarte bezahlen möchte, darf keinen Unterschied machen.

Die SEPA-VO sieht deshalb – vereinfacht gesprochen – vor, dass kein EU-BĂŒrger beim Angebot einer Zahlungsmethode diskriminiert werden darf. FĂŒr alle Kunden muss das gleiche Angebot gelten.

DarĂŒber hinaus legt die sogenannte Geoblocking-VO fest, dass Online-HĂ€ndler an Kunden aus allen EU-LĂ€ndern liefern mĂŒssen. Einzelne LĂ€nder dĂŒrfen nicht von vornherein durch den HĂ€ndler in seinem Shop ausgeschlossen werden.

Allerdings existiert in der Geoblocking-VO auch eine Ausnahmeregelung, nach der es gestattet ist, dass HĂ€ndler die möglichen Zahlungsmethoden bei fehlenden BonitĂ€tsinformationen einschrĂ€nken dĂŒrfen. Demnach sollte es möglich sein, Kunden aus bestimmten LĂ€ndern beispielsweise nur Kreditkartenzahlung als möglichen Zahlungsweg anzubieten. Die beiden Verordnungen widersprechen sich diesem Punkt also.

Zahlungswege im Online Shop | Bild: mohamed_hassan, pixabay.com, Pixabay License
Zahlungswege im Online Shop | Bild: mohamed_hassan, pixabay.com, Pixabay License

Online-Lastschrift

Auf diese Ausnahmeregelung in der Geoblocking-VO bezog sich aber die Deutsche Bahn. So erlaubte sie die beliebte SEPA Lastschrift nur deutschen Kunden. Das hatte den Hintergrund, dass BonitĂ€tsabfragen fĂŒr Kunden aus anderen LĂ€ndern erheblich teurer sind. FĂŒr eine BonitĂ€tsermittlung von Kunden in Österreich etwa fallen Kosten an, die 15-Mal höher sind als fĂŒr Abfragen hierzulande. AuslĂ€ndischen Kunden versagte die Bahn deshalb deshalb den Zahlungsweg Lastschrift. So weit so nachvollziehbar.

Ein österreichischer Verbrauchschutzverein sah dies mit Hinweis auf die SEPA-VO und Geoblocking-VO jedoch nicht ein und klagte gegen die Deutsche Bahn. Der EuropĂ€ische Gerichtshof (EuGH) folgte nun dieser Auffassung und urteilte abschließend. Der Generalanwalt des EuGH Ă€ußerte sich so dazu:

Die Vorgabe, dass ein Kunde seinen Wohnsitz in einem bestimmten Mitgliedstaat haben muss, ist gleichbedeutend mit der Vorgabe, in welchem Mitgliedstaat ein Zahlungskonto zu fĂŒhren ist.

Damit widerspricht die Praxis der Bahn dem Diskriminierungsverbot im SEPA Raum, so die Auffassung des EuGH.

Die Bahn und jeder andere Online HĂ€ndler mĂŒssen nach diesem Urteil fĂŒr alle Kunden im SEPA Raum die gleichen Zahlungsmöglichkeiten anbieten. Egal, wo der jeweilige Kunde seinen Wohnsitz hat und egal, welche Kosten eine etwaige BonitĂ€tsabfrage zur Folge hat.

Damit ist die Zahlungsoption Lastschrift gestorben, zumindest im online Handel. Denn die Option Lastschrift kann entweder nur fĂŒr alle oder fĂŒr keinen Kunden angeboten werden. Aufgrund der zum Teil exorbitant hohen Kosten, werden wohl die meisten HĂ€ndler die Lastschrift kĂŒnftig nicht mehr anbieten. Da die Lastschrift gerade in Deutschland sehr beliebt ist, kann dies zu einigem Verdruss bei den Kunden und letztlich zu UmsatzrĂŒckgĂ€ngen fĂŒhren.

Der Generalanwalt des EuGH, Szpunar merkte dazu sĂŒffisant an:

Kein HĂ€ndler wird in Europa zum Onlinehandel gezwungen.

Wenn das wirklich die Meinung des gesamten EuGH und der zustÀndigen Gremien der EU ist, dann gute Nacht Online-Handel.

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