Mit ein paar Tricks können auch Rentner und andere die 300 EUR Energiepreispauschale erhalten.
Die Ampel-Koalition hat die hohen Energiepreise reagiert und will die Menschen entlasten. Zwar nicht so wirklich und nachhaltig, doch eine einmalige Zahlung einer Energiepreispauschale soll zumindest etwas Entlastung bringen. Zumindest für einen Teil der Bevölkerung, denn viele Menschen, die zwar trotzdem mit den extrem gestiegenen Preisen für Benzin, Diesel, Strom, Heizöl und Erdgas zurecht kommen müssen, werden bei dem „Geldregen“ der Bundesregierung leer ausgehen. Und das ist so gewollt. Es gibt aber einen Trick, trotzdem an die Pauschale zu kommen, und das mit sehr wenig Aufwand.
Rentner ausgeschlossen
Zu den Leuten, die eigentlich gar keine Entlastungszahlung erhalten sollen oder nur eine vielgeringere Zahlung, gehören Arbeitslose, Hartz4-Empfänger, Selbstständige und Rentner. Vor allem die letztgenannte Bevölkerungsgruppe soll nach den Vorstellungen der Ampel komplett leer ausgehen. Während Sozialleistungsempfänger zumindest eine geringere Zahlung von 100 bzw. 200 Euro erhalten sollen, und Selbstständige über eine komplizierte Regelung zur Steuervorauszahlung in den Genuss der Energiepauschale kommen können (zumindest theoretisch, denn z.B. viele Soloselbständige zahlen gar keine oder eine viel geringere Steuervorauszahlung), soll es für Rentner gar keine Möglichkeit geben, bei den hohen Energiepreisen entlastet zu werden. Die Regierung verweist in diesem Zusammenhang immer auf die geplante Rentenerhöhung zum Juli in diesem Jahr. Das muss reichen für die immerhin 21 Millionen Rentner.
Energiekostenpauschale
Laut den Planungen der Regierung sollen alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen einmalig eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro erhalten. Auch geringfügig und kurzfristig Beschäftigte sollen das Geld bekommen.
Damit werden aber auch alle Menschen ausgeschlossen, die nicht erwerbstätig sind. Dazu zählen eben Rentner, Studierende und Azubis/Praktikanten ohne Vergütung.
Ausgezahlt werden soll die Entlastungspauschale über die Gehaltsabrechnung. Selbstständige sollen das Geld über eine einmalige Senkung ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlung erhalten, was in der Praxis aber mehr als kompliziert ist und selbst Steuerberater im Moment nicht genau sagen können, wie das abgewickelt werden soll.
Im September 2022 sollen die 300 Euro voraussichtlich an die Empfänger fließen, ganz behalten dürfen sie das Geld aber nicht, denn Energiepreispauschale unterliegt der Einkommensteuer. Je nach Besteuerung kassiert der Staat mit der fällig werdenden Steuererklärung für 2022 also wieder einen mehr oder weniger großen Anteil der Pauschale wieder ein. Je mehr man verdient, um so weniger von den 300 Euro darf man letztlich behalten.
So kommen Rentner an die Entlastung
Rentner zählen nicht zu den einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen, auch wenn viele von ihnen mittlerweile eine Steuererklärung abgeben müssen. Deshalb sind sie eigentlich von der Zahlung der 300 Euro ausgeschlossen. Das hat berechtigterweise für große Unruhe gesorgt, ebenso wie bei allen anderen Menschen, die leer ausgehen sollen, denn für diese Bevölkerungsgruppe steigen die Energiekosten ebenso wie für alle anderen.
Die Bundesregierung wird sich deshalb mit diesem Thema weiter beschäftigen müssen. Denn weder wird die Einmalzahlung ausreichen, noch kann man große Teile der Menschen von einer Entlastung ausschließen.
Doch darauf kann nicht jeder warten. Und so gibt es für Rentner – aber auch für andere Personen, die eigentlich von der Zahlung ausgeschlossen sind – einen Trick, wie auch sie in den Genuss der Energiepreispauschale kommen. Der Trick ist so simpel, das man ihn kaum aussprechen mag: Sie müssen arbeiten, und so ein Einkommen generieren.
Ich soll wieder arbeiten gehen? Als Rentner? Nein, danke.
Das werden jetzt sicherlich viele denken. Doch niemand spricht davon, sich gleichen 24/7 Stunden Job zu suchen. Es reicht – wie bereits oben erwähnt – eine geringfügige Beschäftigung, um an die vollen 300 Euro Pauschale zu kommen. Und eine geringfüge Beschäftigung ist auch eine einmalige Beschäftigung von nur einem Tag oder wenigen Stunden.
Das Bundesfinanzministerium sagt dazu:
Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Angehörigen ist aber in jedem Fall, dass es ernsthaft vereinbart und entsprechend der Vereinbarung tatsächlich durchgeführt wird.
Beispiele für solche „Mini-Jobs“ gibt es viele:
- Aufpassen auf den Enkel
- Gassi gehen mit dem Hund des Nachbarn
- Rasen mähen für andere
- einmalige Putztätigkeit
- Dekoration anbringen oder Kellnern bei einer Firmenfeier
- Einkaufen für andere
- Babysitten, Rent-a-Oma
- Zeitung vorlesen
- …
Das alles muss also kein dauerhafter Job sein, es reicht auch eine einmalige Beschäftigung. Wichtig ist dabei nur, dass diese Beschäftigung im Jahr 2022 stattfindet und dass dafür der gesetzliche Mindestlohn (derzeit 12 EUR) gezahlt wird. Am besten lässt man sich den Lohn auf das Konto überweisen, damit man so einen Nachweis über die Bezahlung der Beschäftigung hat.
Steuererklärung
Diese Bezahlung für diesen „Mini-Job“ gibt man dann in der zu erstellenden Steuererklärung für 2022 an und erhält die vollen 300 Euro Energiepreispauschale angerechnet und vom Finanzamt ausgezahlt.
Mit ein ganz klein wenig Aufwand können also viele Menschen, die eigentlich leer ausgehen sollten, die Entlastungspauschale trotzdem bekommen.
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[Letzte Aktualisierung am 2024-11-30 at 15:46 / * = werbender Link (Affiliate) / Bilder von der Amazon Product Advertising API]