Darf ein Inkasso mit einem Schufa-Eintrag drohen?

Ist die Drohung mit einem Eintrag bei der Schufa rechtens?

Mahnschreiben und Inkasso-Unternehmen drohen gern mit einem Eintrag bei der Schufa, wenn die geforderte Summe nicht pĂŒnktlich gezahlt werden sollte. Da die eigene KreditwĂŒrdigkeit, wenn man neue VertrĂ€ge abschließen möchte, zu einem großen Teil vom sogenannten Schufa-Score abhĂ€ngig ist, ist vielen Verbrauchern stark daran gelegen, daß keinerlei negative Punkte bei der Schufa gespeichert werden. Allein wegen der Drohung mit solch einem Eintrag gehen viele Verbraucher auf die Zahlungsforderung ein und bezahlen die geforderte Summe.

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Verbraucherzentrale Hamburg klagte

Ob dieses GeschĂ€ftsgebaren aber zulĂ€ssig ist, mußte vor kurzem der Bundesgerichtshof entscheiden. Der Verbraucherzentrale Hamburg schmeckte dieses Vorgehen bei Mahnungen ĂŒberhaupt nicht. Sie klagte gegen die Mahnpraxis des Telekommunikationsanbieter Vodafone.

Vodafone beauftragte bei nicht rechtzeitig gezahlten Rechnungen ein Inkassounternehmen mit dem Eintreiben der geforderten Summe. Dieses Inkassounternehmen verschickte entsprechende Mahnschreiben an die Vodafone-Kunden, immer mit dem Hinweis, daß die Kundendaten an die Schufa ĂŒbermittelt werden.

In dem Schreiben hieß es, daß Vodafone ein Partner der Schutzgemeinschaft fĂŒr allgemeine Kreditsicherung (Schufa) sei und deshalb die „unbestrittene“ Forderung der Schufa mitzuteilen habe, sofern nicht eine noch durchzufĂŒhrende InteressenabwĂ€gung etwas anderes ergĂ€be. ZusĂ€tzlich wurde in dem Schreiben darauf hingewiesen, daß sich ein Schufa-Eintrag auf die finanziellen Angelegenheiten, z.B. die Aufnahme eines Kredits, erheblich auswirken kann.

Deswegen klagte die Verbraucherzentrale Hamburg gegen Vodafone auf Unterlassung und auf Erstattung der vorgerichtlich bereits entstandenen Anwaltskosten.

Weg durch die Instanzen

Vor dem Landgericht DĂŒsseldorf (Sitz von Vodafone) unterlag die Verbraucherzentrale Hamburg. Die Berufung vor dem Oberlandesgericht DĂŒsseldorf ergab einen Sieg fĂŒr die Verbraucherzentrale Hamburg. Dagegen legte Vodafone Revision ein, deshalb mußte nun der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden. Der BGH bestĂ€tigte das Urteil des Oberlandesgerichts. Damit unterlag am Ende Vodafone. Die Drohung mit einem Schufa-Eintrag im Mahnschreiben ist nicht zulĂ€ssig.

Verstoß gegen das UWG

Der BGH sah ebenso wie das Oberlandesgericht einen klaren Verstoß gegen §4 Nr.1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), weil durch das Mahnschreiben beim Vodafone-Kunden der Eindruck erweckt wird, daß seine Daten automatisch an die Schufa ĂŒbermittelt werden, wenn er die Rechnung nicht begleicht.
Es besteht also die Gefahr, daß die Kunden zahlen, nur um einen Schufa-Eintrag zu vermeiden. Auch, wenn die Rechnung gar nicht rechtmĂ€ĂŸig ist. Ganz einfach aus dem Grund, weil die Kunden wissen und in dem Mahnschreiben auch noch  explizit darauf hingewiesen wurden, daß ein solcher Eintrag bei der Schufa negative Auswirkungen fĂŒr sie haben wird.

Daß eine Übermittlung der Kundendaten an die Schufa bei Bestreiten der Forderung gesetzlich gar nicht zulĂ€ssig ist, das wurde in dem Mahnschreiben jedoch nicht erlĂ€utert, vielmehr wurde der Eindruck erweckt, daß Vodafone als Schufa-Mitglied verpflichtet sei, die Kundendaten weiterzugeben.

Fazit

Deshalb wurde der Klage der Verbraucherzentrale Hamburg stattgegeben. Die Mahnschreiben von Firmen und Inkassounternehmen mĂŒssen nun daraufhin geĂ€ndert werden. Vodafone hat dies bereits vor 4 Jahren getan (solange dauerte am Ende der Rechtsstreit).

Zwar dĂŒrfen auch weiterhin die Daten von sĂ€umigen Kunden an die Schufa ĂŒbermittelt werden. Es darf damit beim Kunden aber kein Druck ausgeĂŒbt werden. Vielmehr mĂŒssen dem Kunden die rechtlichen Anforderungen fĂŒr eine DatenĂŒbermittlung an die Schufa mitgeteilt werden, damit er eine Entscheidung treffen kann, ohne die Angst vor irgendwelchen negativen Schufa-EintrĂ€gen bei bestrittenen Forderungen.

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